Herzlich Willkommen im Boutique Hotel ZUM OBERJÄGER!
Mit einer Dauer- und wechselnden Jahresausstellungen, dem weitläufigen Schlosspark und dem neuen Hotel Zum Oberjäger ist der Schlosskomplex heute ein beliebtes Ausflugsziel im Mittelburgenland.
LIEGEN, LESEN, SCHLAFEN, SCHWITZEN
Ganz sicherlich ist Zum Oberjäger und das gesamte Schlossensemble ein Ort, an dem die Uhr im Zimmer bleiben kann. Entschleunigend lädt das Areal ein, den ganzen Tag mit Dingen zu verbringen, die unsere Akkus wieder aufladen. Sei es das Lesen unter dem Schatten spendenden Baum, das dösen in der Gartenliege, das Gedanken lüften im weiten Parkgelände oder auch das Schwitzen in unserer Outdoor-Sauna.
ZIMMER UND SUITEN
Aufgeteilt in verschiedenen Bereichen des Schlossareals, ob im wunderschön renovierten Wohnhaus des ehemaligen Oberjägers der Domäne Esterhazy, oder im Westflügel des Schlosses selbst, die Zimmer und Suiten des Oberjägers werden es Ihnen angetan haben. Behutsam restauriert und renoviert. Und durch die ästhetische Linse von POLKA selbstbewusst und dennoch liebreizend ins Heute gebracht. Jedes für sich ein Unikat.
DIE SALONS
Neben den großzügigen Zimmern an sich stehen Ihnen als Gast weitere Bereiche des Schlossensembles zum Verweilen zur Verfügung. So auch zum Beispiel die als verlängerte Wohnzimmer dienenden Grüner Salon und Kochsalon.
DER GRÜNE SALON. IHR WOHNZIMMER.
Ein großer Salon. Der auch schon Fürstin Melinda Esterhazy als Wohnzimmer diente. Heute ist er Mittelpunkt des gesellschaftlichen Lebens im Boutique Hotel & Gästehaus Zum Oberjäger. Ob für das zelebrierte Frühstücks-Menü, die entspannte Lektüre am Nachmittag oder ein Gläschen Wein am Abend. Einfach ein Raum zum Verweilen.
Kommen Sie vorbei und überzeugen Sie sich selbst!
Zusatzinformationen
LIEGEN, LESEN, SCHLAFEN, SCHWITZEN
Genießen Sie eine erholsame Zeit in unserer Sauna!
Von angehenden Architektur-Studenten der Technischen Universität Graz für den Oberjäger entwickelt und gebaut, ist diese der ideale Ausgleich vom stressigen Alltag. Eine Auswahl an wohlriechenden Ölen erzeugen Tiefenentspannung während dem Saunieren. Nach dem Schwitzen sorgen eine Schwalleimer Dusche und eine weitere Erlebnisdusche für Abkühlung. Relaxliegen und eine Erfrischung laden zum Ruhen und Verweilen im Grünen ein. Die Sauna ist nach Voranmeldung in der Zeit von 11:00 bis 19:00 Uhr geöffnet.
ABENDMENÜ IN DER FRÜH
Was der Oberjäger Ihnen bietet? In erster Linie Zeit. Ob in Form von ausgedehnten Spaziergängen im eigenen Park, Bücher lesen in der Liege oder schlicht und einfach 5 Gänge bereits in der Früh zelebrieren. Wir nehmen Ihnen die Qual der Wahl und überlegen uns täglich aufs Neue was wir Ihnen Gutes tun können. Und Sie bleiben einfach sitzen und lassen sich verwöhnen.
SELBER KOCHEN. ODER NICHT.
Im Gästehaus Zum Oberjäger steht Ihnen nicht nur der Kochsalon als Raum zur Verfügung. Wenn Sie Lust haben, verwenden sie ihn und zeigen Sie Familie und Freunde ihre Kochkünste. Gerne stellen wir diesen bei exklusiver Buchung der 6 Zimmer im Gästehaus unentgeltlich zur Verfügung. Auf Anfrage gerne auch für weniger Zimmer. Mit der auch für professionelle Kochseminare ausgestatteten Küche werden Sie ihre Freude haben. Schreiben Sie uns doch ein Mail für Ihre diesbezügliche Anfrage.
AUCH NACH DEM FRÜHSTÜCK. KULINARISCH VERSORGT.
Wiewohl der Hunger nach der Zelebrierung des berühmten Oberjäger-Frühstücks-Menüs ein Zeit lang in den Hintergrund rückt, Gusto kann man immer haben! Wir sorgen uns auch um Ihr leibliches Wohl wenn Sie das Schlossensemble gar nicht mehr verlassen möchten. Was wir durchaus verstehen. Obwohl Sie den Abend und somit das gesamte Schloss für sich alleine haben, bereiten wir Ihnen gerne verschiedenste Köstlichkeiten, wie Wildbrettplatten aus der Esterhauy-Jagd, vor.
IHR EVENT
Einen stilvollen Rahmen bieten Konzertsaal, Seminarraum und der Garten mit Pavillon. Bis zu 120 Personen finden hier Platz. Bei Hochzeiten, Firmenevents oder Workshops. Schicken Sie uns Ihre Anfrage mit Informationen zu Zeiten, Anzahl der Personen und Art der Veranstaltung an reservierung@oberjaeger.at oder rufen Sie uns an unter: +432619862626
SONNE, GENUSS UND FRANZ LISZT
Das Mittelburgenland steht für Sonne, für Genuss – und für Kultur. Burgen und Schlösser, die die Geschichte des einstigen Deutsch-West-Ungarns erzählen. Geheimnisvolle Rittersäle, wertvolle Schätze, weite Ausblicke. Dann ist da noch ein kleines Bauernhaus. Fast unscheinbar und doch ganz schmuck herausgeputzt. Heimat bist du, Mittelburgenland, großer Söhne. Franz Liszt war einer davon. In Raiding steht nicht nur sein Geburtshaus, weiß gekalkt und als Museum umgestaltet. Daneben erhebt sich das Lisztzentrum, Heimat des Lisztfestivals wie auch Veranstaltungsort anderer Konzerte.
BURGEN UND SCHLÖSSER IM MITTELBURGENLAND
Burgen und Schlösser – bewohnt von Künstlern wie Deutschkreutz, bespielt von Schauspielern wie Kobersdorf. Oder von einem zauberhaften Garten umgeben, wie Lackenbach. Burg Forchtenstein, ein Wahrzeichen des Burgenlandes, liegt ganz in der Nähe und auch zur Ruine Landsee, einer der größten Wehranlagen Europas, ist es nicht weit. Dann ist da noch Burg Lockenhaus, die ein Geheimnis birgt. Denn darin liegt ein Kultraum, der den Historikern bis heute Rätsel aufgibt.
KEIN TAG WIE DER ANDERE
Vom Fahrrad über Segway und Funcart bis hin zur Draisine – Spaß macht, was rollt. So wie der Ball beim Sonnengolf oder die rasante Abfahrt mit dem Flying Fox vom Sonnenland Seilgarten. Der liegt genau neben der Sonnentherme Lutzmannsburg, einem der Bade-Hotspots im Mittelburgenland. Zu rasant? Dann bieten sich ausgedehnte Wanderungen und Spaziergänge in den Landseer Bergen, am Geschriebenstein, in den Weinbergen oder auf Resten der römischen Bernsteinstraße an.
UND DANN: DER WEIN!
Was wäre ein Blaufränkischland ohne den Wein? Ohne Heurige und Gasthäuser? Die Hotspots des Weinbaus im Mittelburgenland sind Deutschkreutz, Horitschon, Neckenmarkt und Lutzmannsburg. Dort wird der Wein nicht nur verkostet, sondern auch regelrecht gefeiert. Bei Weinfestivals, die schon im Mai beginnen und bis in den November dauern. Aber der Wein hat im Mittelburgenland ohnehin das ganze Jahr Saison.
DAS SCHLOSS LACKENBACH
Mit einer Dauer- und wechselnden Jahresausstellungen, dem weitläufigen Schlosspark und dem neuen Gästehaus Zum Oberjäger ist der Schlosskomplex heute ein beliebtes Ausflugsziel im Mittelburgenland.
Das »neugebaute« Schloss Lackenbach wird erstmals 1553 im Kaufvertrag der Herrschaft Landsee durch Nikolaus Oláh, Erzbischof von Gran, erwähnt. Der Edelsitz fand nicht nur zu Wirtschafts- und Verwaltungszwecken seine Nutzung, sondern bot durch seine Lage in der Ebene besseren Wohnkomfort als die nahe gelegene, militärisch ausgerichtete Burg Landsee. Durch die Eheschließung von Graf Nikolaus Esterházy (1583-1645) mit Ursula Dersffy, die den Besitz Erzbischof Oláhs geerbt hatte, gelangte die Herrschaft Landsee-Lackenbach 1612 in den Besitz des aufstrebenden jungen Adeligen. Bis 1628 war Schloss Lackenbach Hauptresidenz der Esterházy und mit dem Amt des Palatins, das Nikolaus ab 1625 bekleidete, auch Sitz des ungarischen Vizekönigs.1620 war das Schloss Schauplatz eines familiengeschichtlich und politisch äußerst bedeutsamen Ereignisses – der Schlacht von Lackenbach: Rund um die Auseinandersetzungen der Kaiserlichen Truppen mit dem siebenbürgischen Fürsten Gábor Bethlen, erreichten dessen Truppen auch die Besitzungen von Nikolaus Esterházy. Ihm und seinen in Schloss Lackenbach belagerten Männern kamen zwar ein kaiserliches Entsatzheer sowie die tapferen Neckenmarkter Bauern zu Hilfe, jedoch war es letztendlich der beherzte Ausfall des Habsburgtreuen Nikolaus’, der die Belagerung sprengte und beendete. Die Architektur des Schlosses folgt der Renaissanceidee einer symmetrischen Aufspaltung der Landschaft. Dies zeigt sich bis heute durch die Flurlinien, Alleen, Hecken, Wassergräben, Wege sowie die umlaufenden Mauern und die Anordnung der Bäume in den Streuobstgärten. Sie ist im Erhaltungszustand für eine Renaissanceanlage einzigartig; dies gilt auch für die Streuobstwiese mit alten und sehr seltenen Obstgehölzen des 19. Jahrhunderts sowie des aus Erde aufgeschütteten »Königshügels« aus dem 17. Jahrhundert.
Kommen Sie vorbei und lassen Sie sich verzaubern!
Anreisemodalitäten
Anreise
In der Mitte des Burgenlandes, rund 100 Kilometer von Wien und 150 Kilometer von Graz entfernt, liegt Lackenbach. Der schnellste Weg von Wien führt über die A2, A3 und S31 und schließlich die B50. Von Graz kommend nehmen Sie die A2 und ab Lafnitztal die B50. Von Wien aus fährt ein Bus in 1 Stunde 16 nach Lackenbach, der nächste Bahnhof ist Deutschkreutz, von wo aus Sie Busse oder auf Vorbestellung Taxis weiter nach Lackenbach bringen.
Aktuelle Zugverbindungen finden Sie unter oebb.at
CHeck In/Check Out
Ihr Zimmer steht Ihnen am Anreisetag ab 15:00 Uhr und am Abreisetag bis 11:00 Uhr zur Verfügung!
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB - Gästehaus Zum Oberjäger
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER ZUM OBERJÄGER IMMO GMBH FÜR LOGIELEISTUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung von Logisleistungen durch die Zum Oberjäger Immo GmbH.
1.2 Geschäftsbedingungen des Gastes – einheitliche Bezeichnung für den Vertragspartner (Besteller / Gast / Veranstalter / etc.) – werden auch dann, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird, nicht Vertragsinhalt.
§ 2 Begriffsdefinitionen
2.1 Begriffsdefinitionen:
„Beherberger“: Ist eine natürliche oder juristische
Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.
„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beher-
bergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (zB Familienmitglieder, Freunde etc).
„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
„Konsument“ und
„Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Kon-
sumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.
„Beherbergungs-
vertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und
dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
§ 3 Vertragsabschluss – Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend) vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 16.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
4.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 11.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Aufenthaltstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
5.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
5.6 Außerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
Flexible Rate:
- 14-7 Tage vor Anreise - kostenlos
- 7-2 Tage vor Anreise - 75% des gesamten Aufenthaltes
- Ab 48 Stunden vor Anreise - 100% des gesamten Aufenthaltes
Nicht stornierbare Rate:
- 100% des gesamten Aufenthaltes
- Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw;
- für die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.
- von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
- von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
- die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
- offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
- notwendig gewordene Raumdesinfektion,
- unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
- Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
- Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä,
- allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.
Behinderungen der Anreise
5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien (Hausordnung) auszuüben.
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
9.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Der Beherberger kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:
§ 11 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger für sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2 Die Haftung des Beherbergers ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit € 550,--. Der Beherberger haftet für einen darüber hinausgehenden Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2 gilt sinngemäß.
11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Beherberger anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
§ 13 Tierhaltung
13.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.
13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
13.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich Tiere nicht aufhalten.
§ 14 Verlängerung der Beherbergung
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.
§ 15 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.
15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast
15.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungs-pflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
§ 16 Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
16.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlichen und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
§ 18 Sonstiges
18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
18.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
18.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Kontakt
Zum Oberjäger
Gästehaus Schlosspark Lackenbach
Schloss 1, 7322 Lackenbach